Lieferbedingungen

Online-Shop Lieferbedingungen
Nach dem Fernabsatzgesetz haben Sie nach Erhalt der Ware zwei Wochen lang die Möglichkeit, die bestellten Artikel zurückzusenden. Ab einem Warenwert von EUR 50,00 übernehmen wir die Rücksendekosten. Von diesem Recht ausgeschlossen sind Softwareprodukte und CD’s, DVD’s, CR-ROM’s, und Videos, die von Ihnen entsiegelt wurden, es sei denn, Sie stellen Mängel fest. Das Rückgaberecht wird durch die fristgerechte Absendung der erhaltenen Waren ausgeübt. Der Kaufvertrag wird damit aufgelöst und wir erstatten Ihnen unverzüglich den Kaufpreis zurück, sofern dieser bereits gezahlt wurde. Zur Wahrung der Rücksendefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil jeglicher Geschäftsbeziehungen zwischen
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg sowie seiner ihm angeschlossenen Gliederungen (nachstehend
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg genannt) und seinen Auftraggebern bzw. Käufern und andere Empfänger von Leistungen, Lieferungen jeglicher Art.
Sie gelten auch dann, wenn diese eigene oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und diese ganz oder teilweise den hier formulierten Bedingungen entgegenstehen.
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg muss entgegenstehenden Bedingungen oder abweichenden Regelungen nicht widersprechen.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen- insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten Leistungen können nur mit einer angemessenen Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

1.2 Alle Angebote seitens
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg gelten unter dem Vorbehalt, dass sich der daraus resultierende Auftrag mit den Angebotsdaten deckt. Ändern sich im Laufe der Auftragserfüllung der Umfang und/oder der Inhalt des Auftrages, ist
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg berechtigt, den Aufwand gegen Nachweis gesondert zu berechnen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen grundsätzlich durch schriftliche Auftragserteilung zustande. Telefonische, mündliche Bestimmungen und Auftragserteilungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg.

1.3 Bei Verwendung der gelieferten Ware sind ggf. Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Verkauf/Lieferung
2.1 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg sie bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt, mündliche Nebenabreden nur, wenn
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg sie schriftlich bestätigt. Dies gilt insbesondere für Bestellungen/Aufträge, die uns telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder auf andere Weise über elektronische Medien erreichen.
Soweit
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg eigene Verpackung und Transportmittel stellt, verbleiben diese in seinem Eigentum und sind frei Haus an
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg zurück zusenden, es sei denn, es sind anderweitige Vereinbarungen getroffen.

2.2 Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht.
Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

2.3 Bei nicht termingerechter Abholung von Lieferungen bzw. nicht termingerechter Verfügung bei vereinbarter Anlieferung bezüglich der Lieferung bzw. des Lieferortes ist
Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg berechtigt, Lagergebühren in Höhe von 4,00 EUR pro Quadratmeter und Tag zu berechnen.

3. Werke, Werklieferungen, Lohnarbeiten
3.1 Die Ausführung von Werken, Werklieferungen und Lohnarbeiten erfolgt nach schriftlicher Auftragserteilung und aufgrund der vom Auftraggeber bereitzustellenden technischen und technologischen Vorgaben , wie Maßvorgaben, Zeichnungen , Angaben über Materialien usw.

3.2 Soweit Auftraggeber Materialien, Hilfsmittel, Vorrichtungen sowie Werkzeuge usw. zur Ver- bzw. Bearbeitung von Materialien und Stoffen sowie Medien zur Verfügung stellen, sind diese in ausreichender Menge und Qualität anzuliefern. Soweit keine Toleranzen für Probeverarbeitungen , Minderschnitte, Ausschuss gesondert vereinbart sind, gilt eine Toleranz in Höhe von 15%, bezogen auf den Einzelauftrag als vereinbart.

6. Berechnung
6.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung.

6.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

6.3 Alle vereinbarten und genannten Preise/Entgelte verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Als vertragliche Preise/Entgelte gelten die Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 7/19 Prozent.

6.4 Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise, die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

7. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsfürung nicht verhindert werden können- entbinden die Parteien von ihren Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

8. Zahlungt
8.1 Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde.

8.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.

8.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5 bzw. 8% über dem Basiszinssatz EZB (gem. § 1 DÜG) berechnet.

8.4 bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

8.5 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

9. Versand
9.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.

9.2 Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten -auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung- gehen zu Lasten des Käufers.

10. Gewährleistung
10.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

10.2 Der Käufer hat die ihm gelieferten Ware- so weit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung- bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

10.3 Die Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware-schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

10.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

11. Schadenersatz
So weit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, so weit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

12.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

12.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. 11.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteil des solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

12.4 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

12.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

12.6 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.

12.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfülungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die ZahlungLüneburg, Sitz des Verkäufers/Lieferers. Ist der Käufer Kaufmann, so ist er Gerichtsstand Lüneburg.

Fahrenkrug Antiquitäten in Lüneburg
Auf der Altstadt 9
21335 Lüneburg
info@hansegiebel.de